Welche Schutzrechte gibt es?


Mit gewerblichen Schutzrechten können Sie dagegen vorgehen, dass ein anderer mit Ihrer Idee das „große” Geld verdient, Ihren guten (Firmen-)Namen für seine Zwecke missbraucht oder dass Konkurrenzprodukte wie Ihre eigenen aussehen.
Im Folgenden erfahren Sie, welche gewerblichen Schutzrechte es in Deutschland gibt, was diese bewirken und was grundsätzlich zu beachten ist.
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Was bringt ein Patent?

ACHTUNG: Erst anmelden, dann reden! Eine Erfindung/Entwicklung kann nur als Patent angemeldet werden, wenn diese vor der Anmeldung weder mündlich noch schriftlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.
Das Patent schützt neue technische Erfindungen. Der Inhaber erlangt das räumlich und zeitlich befristete Privileg über die alleinige Verfügung/Verwertung seiner Erfindung/Entwicklung. Er kann eine nicht durch ihn autorisierte gewerbliche Nutzung des Patents verbieten.
Im Gegenzug stimmt der Inhaber eines Patents mit seiner Anmeldung der Veröffentlichung der Patentschrift zu. Ein Patent kann damit von Dritten als Basis für neue Erfindungen/Entwicklungen auf dem betreffenden Gebiet der Technik dienen.
Ein Patent wird nicht automatisch mit der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt erteilt. Neben der formalen Prüfung wird eine Patentanmeldung von den Patentprüfern auch inhaltlich nach den u. g. Bedingungen geprüft. Erst wenn es hier ein positives Ergebnis gibt, erfolgt die Erteilung. Erst damit setzt das Schutz- und Verbietungsrecht, rückwirkend ab dem Anmeldetag, ein. Ein erteiltes Patent ist dann ab dem Anmeldetag maximal 20 Jahre (Ausnahme: Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel: 25 Jahre) wirksam.
Das Wichtigste im Überblick:
Patente schützen:
- technische Gegenstände
- technische Verfahren
- chemische Erzeugnisse
Nicht geschützt werden können:
- Pflanzensorten
- Tierarten
Bedingungen für die Erteilung:
- weltweite Neuheit
- erfinderische Tätigkeit
- gewerblich anwendbar
Formales:
- Ein deutsches Patent gilt nur in der Bundesrepublik Deutschland (Territorialprinzip)!
- maximal 20 Jahre gültig (Arznei- und Pfanzenschutzmittel 25 Jahre)
- Formale Prüfung der Anmeldeunterlagen
- Inhaltlich Prüfung der Erfindung
Weitere Informationen:
Gesetzliche Grundlage sind in Deutschland das Patentgesetz und die Patentverordnung.
Auch wenn Sie selbst keine Patente haben und auch nicht anmelden wollen, können Sie von Patenten profitieren. Durch Recherchen nach bestehenden Patenten können Sie...

...den Stand der Technik erfassen.
...Doppelentwicklungen vermeiden.
...Verletzung fremder Schutzrechte vermeiden.
...Aktivitäten der Konkurrenz beobachten.
...Anregungen für eigene neue Aktivitäten erhalten.
...potenzielle Lizenznehmer finden.
...Kreative Köpfe ermitteln.
Wenn Sie eigene Patente haben ist es ebenfalls wichtig, regelmäßig nach Ihren Schutzrechten zu recherchieren. Nur dann können Sie erkennen, ob andere Anmelder Ihre Schutzrechte verletzen.
Darüber hinaus können Patente auch dazu eingesetzt werden, Wettbewerber zu blockieren.
Und nicht zuletzt können Patente für ein Unternehmen einen immateriellen Vermögenswert an sich darstellen, zum Beispiel, wenn sich Lizenznehmer oder Käufer finden. Wie Sie nach Patenten recherchieren können, erfahren Sie in unserer Rubrik “Recherche von gewerblichen Schutzrechten”.
Patentschutz im Ausland
Informationen darüber, wie Sie Patente im Ausland anmelden, finden Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt unter
https://www.dpma.de/patente/patentschutz_im_ausland/index.html
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Worfür eignet sich ein Gebrauchsmuster?

Das Gebrauchsmuster wird auch als „Kleines Patent” bezeichnet und gibt dem Inhaber die gleichen Rechte wie ein Patent. Allerdings ist im Gegensatz zum Patent die maximale Gültigkeitsdauer auf zehn Jahre beschränkt. Ein weiterer Unterschied ist, dass sich keine technischen Verfahren schützen lassen.
Anders als beim Patent, erfolgt beim Gebrauchsmuster lediglich eine formale Antragsprüfung, aber keine inhaltliche Prüfung auf die Neuheit der Erfindung/Entwicklung.

Sollte Ihre Erfindung/Entwicklung keine Neuheit im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes darstellen, ist Ihr angemeldetes Gebrauchsmuster unwirksam. Um hier sicher zu gehen, ist daher vor einer Anmeldung eine Recherche zum Stand der Technik ratsam. Wie Sie nach Gebrauchsmustern recherchieren können, erfahren Sie in unserer Rubrik “Recherche von gewerblichen Schutzrechten”.
Während eine Patentanmeldung oftmals einige Jahre dauert und mit der Offenlegung frühestens 18 Monate nach der Anmeldung teilweise wirksam ist, wird das Gebrauchsmuster in der Regel bereits wenige Wochen nach der Anmeldung eingetragen.

So kann es, wenn ein neues Produkt rasch in den Markt eingeführt werden muss, vorteilhaft sein, Patent und Gebrauchsmuster gleichzeitig anzumelden. Mit der Schutzwirkung des Gebrauchsmusters kann die Zeit bis zur Patenterteilung „überbrückt” werden.

Gebrauchsmuster schützen:
- technische Gegenstände
- chemischen Erzeugnisse
Nicht geschützt werden können:
- technische Verfahren
- Pflanzensorten
- Tierarten
Bedingungen für die Erteilung:
- Weltweite Neuheit mit Ausnahme einer 6-monatigen Neuheitsschonfrist
- Erfinderischer Schritt
- Gewerblich anwendbar
Formales:
- Ein deutsches Gebrauchsmuster gilt nur in Deutschland (Territorialprinzip)!
- Es gibt Länder (z. B. Schweiz), in denen es keinen Gebrauchsmusterschutz gibt
- Das Schutzrecht gilt für 3 Jahre und kann nach drei, sechs und acht Jahren bis zur maximalen Laufzeit von 10 Jahren verlängert werden.
- nur formale Prüfung der Anmeldeunterlagen
Weitere Informationen:
Gesetzliche Grundlagen sind in Deutschland das Gebrauchsmustergesetz und die Gebrauchsmusterverordnung.
Auch wenn Sie selbst keine Gebrauchsmuster haben und auch nicht anmelden wollen, können Sie von Patenten profitieren. Durch Recherchen nach bestehenden Gebrauchsmustern können Sie...

...den Stand der Technik erfassen.
...Doppelentwicklungen vermeiden.
...Verletzung fremder Schutzrechte vermeiden.
...Aktivitäten der Konkurrenz beobachten.
...Anregungen für eigene neue Aktivitäten erhalten.
...potenzielle Lizenznehmer finden.
...Kreative Köpfe ermitteln.
Wenn Sie eigene Gebrauchsmuster haben ist es ebenfalls wichtig, regelmäßig nach Schutzrechten zu recherchieren. Nur dann können Sie erkennen, ob andere Anmelder Ihre Schutzrechte verletzen. Wie Sie nach Gebrauchsmustern recherchieren können, erfahren Sie in unserer Rubrik “Recherche von gewerblichen Schutzrechten”.
Gebrauchsmusterschutz im Ausland
Informationen darüber, wie Sie Gebrauchsmuster im Ausland anmelden, finden Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt unter
https://www.dpma.de/gebrauchsmuster/gebrauchsmusterschutz_im_ausland/index.html.
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Was ist ein Eingetragenes Design?

Mit diesem Schutzrecht können Sie die äußere Form und Farbe, also das Design Ihres Produkts schützen lassen. Es kann für dreidimensionale Gegenstände (z. B. Autos, Werkzeuge, Möbel, Spielzeug) und zweidimensionale Muster (z. B. Stoffe, Tapeten, Logos, Grafiken, Icons) angemeldet werden.
Sie können ein Design anmelden, wenn es „Neu” ist und „Eigenart” hat. Es darf demnach bislang keine vergleichbare Farb-/Formgestaltung existieren. Ferner muss sich der Gesamteindruck, den das Muster beim informierten Benutzer hervorruft, von bereits eingetragenen Mustern unterscheiden.
ACHTUNG: Der Designschutz ist nicht ab Anmeldung, sondern erst mit der Eintragung ins Register wirksam!
Beim “eingetragenen Design” geht es um die Form und Farbe von Produkten. Nicht geschützt werden kann dagegen deren Funktion.

Als Inhaber eines “eingetragenen Designs” haben Sie das alleinige Recht, das Design zu benutzen. Sie können Dritten können verbieten, Ihr Design bei der Herstellung, Veräußerung oder Ein- und Ausfuhr von Produkten zu verwenden.

Bedingungen für die Schutzwirkung:
- Weltweite Neuheit mit Ausnahme einer 12-monatigen Neuheitsschonfrist
- Eigenart, d. h. es muss sich im Vergleich erkennbar von anderen Designs unterscheiden
Formales:
- Beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Designs sind nur in Deutschland geschützt
- Die Schutzdauer für das Eingetragene Design beträgt maximal 25 Jahre
- Möglichkeit der Aufschiebung der Veröffentlichung (30 Monate)
- Schutzbeginn erst ab Eintragung ins Design-Register
- lediglich formale Prüfung der Anmeldeunterlagen
Weitere Informationen:
Gesetzliche Grundlage ist in Deutschland das Designgesetz und die Designverordnung.
Bevor Sie Ihr Design schützen lassen, sollten Sie recherchieren, ob Sie damit nicht bereits bestehende Schutzrechte verletzten. Andernfalls zahlen Sie Geld, ohne eine Schutzwirkung zu erreichen oder ein anderer Schutzrechtsinhaber macht Ansprüche gegen sie geltend. Wie Sie nach eingetragenen Designs recherchieren können, erfahren Sie in unserer Rubrik “Recherche von gewerblichen Schutzrechten”.
Gebrauchsmusterschutz im Ausland
Informationen darüber, wie Sie Desingschutz im Ausland erlangen können, finden Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt unter
https://www.dpma.de/designs/designschutz_ausland/index.html.
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Was kann ich mit einer Marke schützen?

Grundgedanke der Marke war die Unterscheidung von Waren/Dienstleistungen von anderen, ähnlichen Produkten. Längst steht sie aber auch für Image und Qualität eines Unternehmens bzw. seiner Produkte/Dienstleistungen.
Bekannte Marken stellen teilweise immense Vermögenswerte dar. Dadurch sind Marken ein selbständiges Wirtschaftsgut und gehören zum Vermögen ihres Inhabers. Eine eingetragene Marke kann vom Markeninhaber ganz oder teilweise übertragen, verkauft oder auch zur Kreditsicherung verpfändet oder abgetreten werden. Weiterhin können Dritten Nutzungsrechte eingeräumt werden.
ACHTUNG: Jeder kann eine Marke anmelden.
Je bekannter eine Marke ist, desto begehrter ist sie nicht nur für Kunden, sondern auch für Nachahmer. Ohne Eintrag ins Markenregister ist der Markeninhaber/-schöpfer schutzlos. Er kann sogar die Verwendung seiner eigenen Marke untersagt bekommen, wenn ein Nachahmer diese eher eintragen lässt.
Marken können sein:
- Wörter (z. B. Firmennamen, Produktnamen)
- Logos (z. B. Firmenlogo)
- Buchstaben
- Zahlen
- Hörzeichen
- Formen und Verpackungen, die nicht durch die Funktion des Produkts bedingt sind
- Farben, Farbkombinationen
Diese Zeichen sind dann als Marke schutzfähig, wenn sie geeignet sind, Produkte/Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Schutzhindernisse sind:
- beschreibende Angaben
- mangelnde Unterscheidungskraft
- Freihaltebedürfnis für Wettbewerber
- Verstoß gegen die guten Sitten
- Benutzung von Hoheitszeichen
Formales:
- beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene Marken sind nur in Deutschland geschützt
- der Markeninhaber erwirbt damit das alleinige Nutzungsrecht
- Laufzeit jeweils 10 Jahre
- nur formale Prüfung vor der Eintragung
- keine Recherche nach älteren Markeneintragungen!
Weitere Informationen:
Gesetzliche Grundlage ist in Deutschland das Markengesetz und die Markenverordnung.
Bevor Sie Ihre Marke anmelden sollten Sie recherchieren, ob Sie damit nicht bereits bestehende Schutzrechte verletzten. Andernfalls zahlen Sie Geld, ohne eine Schutzwirkung zu erreichen oder ein anderer Schutzrechtsinhaber macht Ansprüche gegen sie geltend. Wie Sie nach Marken recherchieren können, erfahren Sie in unserer Rubrik “Recherche von gewerblichen Schutzrechten”.
Markenschutz im Ausland
Informationen darüber, wie Sie Designschutz im Ausland erlangen können, finden Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt unter https://www.dpma.de/marken/markenschutz_ausland/index.html
“Gewährleistungsmarke”
Mit der Gewährleistungsmarke findet eine neue Markenkategorie Eingang ins deutsche Markenrecht. Die Gewährleistungsmarke zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass anders als bei der Individualmarke nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund steht.
Nach Art. 27 Abs. 2 EU-MarkenRL ist eine Gewährleistungsmarke eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.
Mit der Gewährleistungsmarke können somit Gütesiegel oder Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen markenrechtlichen Schutz erlangen.
Anders als die bekannten Markenkategorien Individual- und Kollektivmarke dient eine Gewährleistungsmarke folglich nicht dazu, auf die betriebliche Herkunft von Waren und/oder Dienstleistungen hinzuweisen, sondern dazu, bestimmte Eigenschaften der Waren und/oder Dienstleistungen zu gewährleisten.

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