Neue EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit
Im Mai 2023 hat die EU die neue Verordnung 2023/988 zur allgemeinen Produktsicherheit (General Product Safety Regulation-GPSR) im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht. Nach einer Übergangszeit von 18 Monaten wird die Verordnung die Richtlinie 2001/95/EG am 13.12.2024 ablösen und unmittelbar in jedem EU-Mitgliedsstaat in Kraft treten.
- Gültigkeitsbereich
- Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereich: Fulfillment-Dienstleiter und Anbieter von Online-Marktplätzen
- Neue Aspekte für die Bewertung der Sicherheit von Produkten
- Neue Pflichten für Hersteller
- Wesentliche Veränderung eines Produkts
- Spezielle Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit bestimmter Produkte
- Pflichten der Wirtschaftsakteure im Fernabsatz
- Meldung bei Unfällen durch das Produkt
- Besondere Pflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen
- Abhilfemaßnahmen bei Produktsicherheitsrückrufen
Die neue Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit 2023/988 soll gewährleisten, dass auch weiterhin nur sichere Produkte in der EU in Verkehr gebracht werden. Aufgrund der steigenden Digitalisierung und des steigenden Absatzes von Produkten über den Onlinehandel wurden im Vergleich zur Richtline 2001/95/EG zusätzliche Anforderungen in die neue Verordnung 2023/988 aufgenommen. In diesem Artikel wird ein Überblick gegeben.
Gültigkeitsbereich
Die Verordnung 2023/988 gilt für in Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Produkte insoweit, wenn es im Rahmen des Unionsrechts keine weiteren spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte, wie zum Beispiel CE-Richtlinien oder andere Bestimmungen gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird.
Die Verordnung schließt jedoch folgende Produktbereiche aus dem Anwendungsbereich aus:
- Human- und Tierarzneimittel
- Lebens- und Futtermittel
- lebende Pflanzen und Tiere, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
- Pflanzenschutzmittel
- Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge
- Antiquitäten
Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereich: Fulfillment-Dienstleiter und Anbieter von Online-Marktplätzen
Neu in die Verordnung aufgenommen wurde der Fulfilment-Dienstleister als Wirtschaftsakteur (Artikel 4) . Dieser taucht bereits im Marktüberwachungsrecht und dem Produktsicherheitsgesetz auf. Allerdings legt die Verordnugn 2023/988 (im Unterschied zu § 6 Absatz 6 ProdSG) keine spezifischen Pflichten des Fulfilment-Dienstleisters fest.
Auch Anbieter von Online-Marktplätzen werden nun in den persönlichen Anwendungsbereich mit aufgenommen und haben besondere Pflichten zu erfüllen (Artikel 22).
Neue Aspekte für die Bewertung der Sicherheit von Produkten
In Artikel 6 wurden neue Kriterien für die Beurteilung der Sicherheit von Produkten verankert. Dabei wurden folgende Kriterien definiert:
- Eigenschaften des Produkts (Aussehen, technische Merkmale, Zusammensetzung, Verpackung)
- Wechselwirkung mit anderen Produkten
- Aufmachung des Produkts (Etikettierung, Alterskennzeichnung und Warnhinweise, für eine sichere Verwendung, Entsorgung)
- Erscheinungsbild des Produkts, das den Verbraucher dazu verleitet, das Produkt anders zu verwenden als vom Hersteller vorgesehen (zum Beispiel Form und Farbe des Produkt verleitet Kinder zum Verzehr)
- Cybersicherheitsmerkmale
- Sofern die Art des Produktes dies erfordert, die sich entwickelnden, lernenden und prädiktiven Funktionen
Neue Pflichten für Hersteller
Neben bereits schon in der vorangegangenen Richtlinie 2001/95/EG enthaltenen Pflichten müssen die Hersteller nun für jedes Produkt eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen. Diese technischen Unterlagen müssen für mindestens 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Produktes aufbewahrt und auf dem neuesten Stand gehalten werden (Artikel 9).
Wesentliche Veränderung eines Produkts
In Anlehnung an den in 2022 veröffentlichten Blue Guide der EU wurde nun auch der Punkt der “wesentlichen Veränderung" in die neue Produktsicherheitsverordnung 2023/988 aufgenommen (Artikel 13).
Dabei wird jede Person zum Hersteller des Produktes, wenn dieser das Produkt physisch oder digital so verändert, dass sich diese Änderung auf die Sicherheit des Produktes auswirkt und
- durch diese Änderung das Produkt in einer Weise geändert wird, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produkts nicht vorgesehen war
- aufgrund der Änderung sich die Art der Gefahr geändert, eine neue Gefahr entstanden oder sich das Risikoniveau erhöht hat
- die Änderungen nicht von den Verbrauchern selbst oder in ihrem Auftrag für ihren eigenen Bedarf vorgenommen wurden.
Spezielle Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit bestimmter Produkte
Für bestimmte Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen, die ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, kann die Kommission ein Rückverfolgbarkeitssystem einrichten, das die Wirtschaftsakteure, die diese Produkte in Verkehr bringen und auf dem Markt bereitstellen, übernehmen müssen (Artikel 18).
Dieses System umfasst die Erfassung und Speicherung von Daten, auch auf elektronischem Weg, anhand dessen das Produkt, seine Komponenten oder die an der Lieferkette beteiligten Wirtschaftakteure identifiziert.
Pflichten der Wirtschaftsakteure im Fernabsatz
Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online auf dem Markt bereit, so muss das Angebot mindestens folgende eindeutigen und sichtbaren Angaben enthalten (Artikel 19):
- Namen, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers sowie der Postanschrift und die Email-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann
- falls der Hersteller nicht in der EU sitzt, Name, Anschrift und Emailadresse der verantwortlichen Person
- Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich der Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren
- etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht zu verstehen ist und auf dem Produkt, der Verpackung oder in den Begleitunterlagen zu finden sind
Meldung bei Unfällen durch das Produkt
Der Hersteller ist verpflichtet, Unfälle die durch sein Produkt entstanden sind unverzüglich den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, über das Safety-Business-Gateway zu melden (Artikel 20).
Einführer und Händler, die von einem Unfall, der durch ein von ihnen in Verkehr gebrachten oder auf dem Markt bereitsgestellten Produkts verursacht wurde, Kenntnis haben, müssen unverzüglich den Hersteller informieren.
Besondere Pflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen
Anbieter von Online-Marktplätzen registrieren sich beim Safety-Gate Portal und hinterlegen dort die Angaben zu ihrer zentralen Anlaufstelle.
Außerdem müssen diese sicherstellen, dass sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produksicherheit verfügen, die es ihnen ermöglichen, die einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung unverzüglich zu erfüllen (Artikel 22).
Im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs oder wenn Verbrauchern Informationen zur Kenntnis gebracht werden müssen, um die sichere Verwendung eines Produkts zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass alle betroffenen Verbraucher ermittelt werden können und unverzüglich benachrichtigt werden.
Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen, die personenbezogene Daten ihrer Kunden erheben, nutzen diese Informationen für Rückrufe und Sicherheitswarnungen (Artikel 35). Rückrufanzeigen erfolgen hier einer nach Artikel 36 definierten Form.
Abhilfemaßnahmen bei Produktsicherheitsrückrufen
Der Wirtschaftsakteuer hat im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs dem Verbraucher eine wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe anzubieten (Artikel 37).
Unbeschadet anderer Abhilfemaßnahmen bietet der Wirtschaftsakteur dem Verbraucher die Wahl zwischen mindestens zwei der folgenden Abhilfemaßnahmen:
- Reparatur des zurückgerufenen Produkts
- Ersatz des zurückgerufenen Produkts durch ein sicheres Produkt desselben Typs (mit identischem Wert und Qualität).
- angemessene Erstattung des Wertes des zurückgerufenen Produkts, sofern der Erstattungsbetrag mindestens dem gezahlten Preis entspricht